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AGS und ZDH fordern Gleichwertigkeit für berufliche Bildung

Veröffentlicht am 27.04.2022 in Schule und Bildung

20. April 2022: AGS thematisiert den Stand der beruflichen Bildung

Die Arbeitsgruppe "Handwerk, Ausbildung und Berufschancen"   des Bundesvorstandes der AGS beschäftigte sich in einem Online- Meeting mit dem Thema: "Berufliche Bildung". Die Arbeitskreis- Mitglieder Ralph Weinbrecht (AGS- Bundesvorsitzender),  Jörg Neigefindt, Andre Brümmer und Jan Lederer berieten über das von Ihnen gewählte Schwerpunktthema "Berufliche Ausbildung". Es wurden verschiedene Szenarien erörtert, wie die berufliche Bildung attraktiver werden-  und die Gleichwertigkeit mit z.B. der akademischen Bildung hergestellt werden kann. Es soll dazu noch in 2022 eine Veranstaltung geben.

 

Wie richtig die Auswahl des Themas  durch die Arbeitsgruppe ist, zeigt ein Bericht des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), zu dem die AGS enge Kontakte pflegt. Der ZDH berichtet in seiner April- Ausgabe von ZDH-KOMPAKT:                 

 

Gleichwertigkeit für berufliche Bildung – DQR rechtlich verankern 

HINTERGRUND 

Die Zahl der offenen Ausbildungsplätze im Handwerk steigt kontinuierlich. Allein 2021 blieben 18.800 Ausbildungsplätze unbesetzt, doppelt so viele wie noch 10 Jahre zuvor. Demgegenüber ist die Studienanfängerquote seit der Jahrtausendwende von rund 30 Prozent auf mittlerweile über 50 Prozent gestiegen. Für viele junge Menschen, auch für Lehrer und Eltern ist das Bewusstsein von der Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung verloren gegangen. 

Ein wichtiges Instrument für die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner bzw. akademischer Bildung ist der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR). Über seine Koppelung an den europäischen Referenzrahmen EQR sorgt der DQR für Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen national und auf europäischer Ebene. 

 

SACHSTAND 

Seit seiner formalen Einführung im Mai 2013 durch den „Gemeinsamen Beschluss“ von Bund und Ländern hat der DQR viel dazu beigetragen, um die Gleichwertigkeit und die Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu steigern. Ein wichtiger Meilenstein war die gleichwertige Zuordnung von Meisterqualifikation und akademischen Bachelor in das Niveau 6 des DQR. Dies war ein starkes bildungspolitisches Signal für die Gleichwertigkeit von beruflicher und hochschulischer Bildung. 

Vor allem aber hat sich dadurch das gegenseitige Verständnis zwischen den zuvor weitgehend voneinander abgeschotteten Bildungsbereichen erheblich verbessert und wurde die Grundlage für eine intensive bildungsbereichs- übergreifende Kooperation geschaffen. Aktuelles Beispiel dafür ist die gemeinsame Entwicklung eines qualitätsgesicherten Zuordnungsprozesses für non-formale Qualifikationen in die verschiedenen Niveaus des DQR. 

Auf der anderen Seite mangelt es dem DQR immer noch an Akzeptanz und Bekanntheit in der Öffentlichkeit, nicht zuletzt auch weil Bund und Länder bislang keine Handhabe haben, um eine missbräuchliche Nutzung des DQR zu verhindern. So gibt es immer wieder Fälle fiktiver Zuordnungen von Bildungsangeboten in DQR-Niveaus oder zu selbst entwickelten Qualifikationsrahmen, die eine Nähe zum DQR suggerieren. Dadurch wird die Funktion der DQR-Zuordnungen von Abschlüssen bzw. Qualifikationen als eine Art „Gütesiegel“ erheblich eingeschränkt und die Relevanz des DQR insgesamt geschwächt. 

WAS ZU TUN IST 

Die qualitätsgesicherte Zuordnung von Qualifikationen in die Niveaus des DQR kann folglich nur über die rechtliche Verankerung dieses Rahmens garantiert werden. 

Über ein DQR-Gesetz ließe sich auch die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung besser begründen, mit positiven Effekten für die öffentliche Wahrnehmung der Beruflichen Bildung als gleichwertiger Alternative zu einem Studium. 

Auch die Durchlässigkeit zwischen beiden Bildungsbereichen wird sich auf dieser Basis leichter ausgestalten lassen. Dabei darf der DQR inhaltlich aber nicht überfrachtet werden, sondern muss seinen Charakter als Transparenzinstrument beibehalten. Das bedeutet: Der DQR darf weder in die Tarifautonomie eingreifen noch dürfen sich individuelle Rechte bspw. bezüglich eines automatischen Zugangs zu weiterführenden Bildungsgängen ableiten lassen. 

In Österreich und der Schweiz ist es gelungen, über eine rechtliche Verankerung die Bekanntheit und Verbindlichkeit der dortigen Nationalen Qualifikationsrahmen erfolgreich zu erhöhen, ohne dass sich dadurch Rechtswirkungen auf berufliche oder anderweitige Berechtigungen ergeben hätten. Ein solcher Weg sollte auch in Deutschland beschritten werden. 

Quelle: ZDH

Stand: 25. April 2022 Verantwortlich: Dr. Volker Born