Arbeitsgemeinschaft Selbständige in der SPD, AGS:

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HANDEL: ElektroG2 regeltEntsorgung u Recykling

Veröffentlicht am 26.09.2015 in Bundespolitik

ElektroG2: Was ändert sich für den Fach- und Onlinehandel

Die Entsorgung von Elektrogeräten wird neu geregelt: Durch das ElektroG2. Es soll die Recycling- Quote erhöhen und für eine geordnete Entsorgung sorgen. Das führt zu neuen Regeln für den Handel, die dieser kurzfristig umsetzen muss.

Aus einem Vortrag von Andre Brümmer

Bisherige Entsorgungspraxis:

Für Endverbraucher:

•Keine einheitlichen Regelungen!

•Konsumenten entsorgten teilweise ihre alten Elektrogeräte selbst über Hausmüll und Recyclingeinrichtungen.

Für den stationärer Facheinzelhandel:

•Der stationäre Fach-Einzelhandel nahm meist Altgeräte bei Lieferung eines entsprechenden Neukaufs kostenlos mit und verwertete oder entsorgte sie.

•Entsprechendes galt beim Verkauf von Kleingeräten.

Für Stationärer Großflächenhandel (E-Märkte):

•Der stationäre Großflächenhandel nahm meist Altgeräte bei Lieferung eines entsprechenden Neukaufs und entsorgte sie.

•Diese Serviceleistung war meist kostenpflichtig, (Buchung eines Service-Pakets), insbesondere die Transportkosten.

•Selten: Kleingeräte- Annahme und Entsorgung

Für den Onlinehandel:

•Die Entsorgung von Altgeräten wurde in der Regel nicht angeboten.

Die Annahme und Entsorgung von Elektrogeräten wird zukünftig durch das „ElektroG2“ geregelt.

Zur Rücknahmepflicht gibt es Ausführungen in §17 des ElektroG2.

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,

 1.bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer   

    ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen di

    gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,

    am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich

    zurückzunehmen, und

 2.  Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in  

      haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in

      unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf    

      nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.

(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikations-   mitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.

Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

(3) Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unentgeltlich zurücknehmen.

(4)§ 13 (Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen  Entsorgungsträger)

     Absatz 5 Satz 1 (Ablehnung der kostenlosen Annahme von Altgeräten aufgrund einer         Verunreinigung = Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen) gilt für die Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ... erfolgen.     ... Soweit die Vertreiber zusätzlich zur Rücknahme ...eine Abholleistung beim  privaten Haushalt anbieten, können sie für diese ein Entgelt verlangen.

5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, ... sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 20 (Behandlung und Beseitigung) zu behandeln und nach § 22 (Verwertung) zu entsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von Altgeräten ... darf der Vertreiber kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.

Zur Informationspflicht gibt es Ausführungen in §18 des ElektroG2.

 Dieser Paragraph regelt die Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten (§18)

 (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach § 10  (Altgeräte müssen von Batterien und Akkus und vom unsortierten Restmüll getrennt vorschriftsgemäß entsorgt werden) . Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über:

1.Die im Gebiet des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten. ... Diese Informationspflicht gilt auch für ... Bevollmächtigte (von) rücknahmepflichtigen Vertreiber(n) entsprechend.

 Fazit, vereinfacht:

Private Haushalte müssen von den rücknahmepflichtigen Vertreibern von Elektrogeräten  oder deren Bevollmächtigten umfangreich über die Möglichkeiten und Pflichten der Entsorgung informiert werden.

Was ändert sich für den kleinen Fachhandel

Wenn ihre Verkaufsfläche weniger als 400 qm groß ist: Nichts! Sie können weiterhin die Altgeräte-Rücknahme als Service- Leistung anbieten, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Was ändert sich für den großflächigen Fachhandel?            

Die Pflicht zur Rücknahme ist neu. Sie gilt für die ca. 9.000 Elektromärkte mit einer Ladenfläche von mehr als 400 qm. Die Rücknahme ist nur dann verpflichtend, wenn es sich

1.um ein Großgerät über 25 cm Kantenlänge handelt und wenn ein gleichartiges Gerät gekauft wird (Waschmaschine, TV)

 2. Kleingeräte unter 25cm Kantenlänge ( Uhrenradio, kl. Toaster) müssen auch ohne Ersatzkauf  zurückgenommen werden.

Weitere Rücknahmepflichten:

•Die Rücknahme erfolgt am Ort der Verkaufsstelle oder    in  unmittelbarer Nähe hierzu und ist unentgeltlich!

•Den Geräten darf vor ihrer Entsorgung kein Teil (außer Batterien/Akkus) entnommen werden.

•Für die Abholung des Altgerätes kann ein Entgelt verlangt werden.

Die Regelungen für den großflächigen Fachhandel gelten nicht für Discounter, wenn Ihre Verkaufsfläche für Elektrogeräte unter 400 qm groß ist.

Was ändert sich für den Onlinehandel?

•Beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (Onlinehandel) gelten für die Rücknahme von Altgeräten Regeln entsprechend dem  stationären, großflächigen Elektrohandel.

•Zur Bestimmung der Rücknahmepflicht zählt die gesamte Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte.

•Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

•Das wird durch Rücknahmekooperationen mit dem stationären Handel oder Partnerschaften mit Sozialeinrichtungen wie der Caritas ermöglicht und entspricht einer Empfehlung des Umweltministeriums.

Persönliche Bewertung

Die bisher durch die unterschiedlichen Kosten zur Entsorgung bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen stationärem und Online-Handel werden reduziert.

Was ändert sich für den stationären- und Onlinehandel ?

Für alle Vertriebsformen gilt die Informationspflicht gegenüber dem Endverbraucher über die

•Möglichkeiten und

•Pflichten der Entsorgung.  

Anmerkungen/Aktualisierung

•Die im Beitrag gegebenen Informationen beruhen noch auf dem Text eines Entwurfs der Bundesregierung.

•Im Juli 2015 passierte das neue ElektroG2 Bundestag und Bundesrat. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann es daher nun stufenweise in Kraft treten.

•Mit Inkrafttreten des neuen ElektroG2 wird ab ca.Winter 2015  die Rücknahmeverpflichtung für große Einzel- und Online-Händler umgesetzt!

•Zur besseren Verständlichkeit ist der Gesetzestext stellenweise vereinfacht und zusammengefasst worden. Im Zweifelsfall sollte der Gesetzestext im Original beachtet werden.

•Link zum Novellen-Text auf der WEB-Seite des BMU:

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/elektrog_novelle_gesetzentwurf_bf.pdf

Der Text wurde vom Verfasser zu einer Informationsveranstaltung der IHK Aachen von André Brümmer, Seniorexperte der IHK Aachen erstellt.