Arbeitsgemeinschaft Selbständige in der SPD, AGS:

Für eine soziale, nachhaltige und ökologische Wirtschaft

ZDH fordert fairen Datenzugang

Veröffentlicht am 30.03.2026 in Europa

Berlin/Brüssel, 30.3.2026. Aus: ZDH kompakt:

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks , ZDH nimmt zum Paket zur Konsolidiereung des digitalen Rechtsrahmens  der EU- Kommission Stellung:

Digitaler Omnibus:

Fairen Datenzugang sichern, Datenverarbeitung erleichtern!

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 ein Paket zur Konsolidierung des digitalen

Rechtsrahmens vorgelegt. Dieser „Digitale Omnibus“ zu Daten und zur Datenschutz-

Grundverordnung soll gewährleisten, dass es im EU-Binnenmarkt eine einheitliche

Rechtsgrundlage für die Nutzung und Weitergabe von Daten gibt.

Brüssel, 30.03.2026

Einführung

Das deutsche Handwerk begrüßt das Ziel der EU-Kommission, die Belastungen für

Handwerksbetriebe und KMU auf europäischer Ebene um 35 Prozent zu reduzieren. Der

Omnibus-Vorschlag der Kommission ist hierzu ein Baustein. Er sieht eine Reihe von

Anpassungen vor, die unter anderem das Europäische Datenschutzgesetz „Data Act“, die

e-Privacy Richtlinie, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das KI-Gesetz

betreffen. Ziel ist es, die Umsetzung zu erleichtern und das regulatorische Umfeld für

KMU berechenbarer und innovationsfreundlicher zu gestalten.

Der Reformprozess darf nicht dazu missbraucht werden, einem Großteil der Wirtschaft,

vornehmlich KMU, wichtige Rechtsgrundlagen für eine fairen Wettbewerb zu entziehen.

Forderungen für das Gesetzgebungsverfahren

a) Data Act

Die folgenden Änderungen im Data Act unterminieren die ursprüngliche Zielsetzung und

Zweckmäßigkeit des Data Acts. Sie sind unnötig, denn sie würden uns hinter den bereits

erreichten Stand zurückwerfen. Einschränkungen beim Data Act gilt es zu verhindern.

Der neue für Artikel 2 vorgeschlagene Absatz 4 c vereinfacht nicht, sondern legt nahe,

dass das Herunterladen von Daten nicht notwendigerweise im Datenzugang beinhaltet

ist. Eine solche reine Ansichts-Variante (read only) wäre für Handwerksbetriebe jedoch

unzureichend. Dateninhaber könnten dann verhindern, dass Nutzer und Drittanbieter

die Daten transferieren und verarbeiten können.

Betriebe als Nutzer von vernetzten Geräten müssen in die Lage versetzt werden, diese

Daten auch übertragen oder herunterladen zu können. Ansonsten bleibt der

Datenzugang ein rein theoretischer und somit zwecklos.Die vorgesehene Regelung zum erweiterten Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Artikel

4(§8) und 5(§11) schafft einen pauschalen Vorwand, um Daten zurückzuhalten. Bereits

ein vermutetes Risiko bei Drittlandübertragungen könnte die Datenweitergabe stoppen.

Bereits jetzt ist der Geschäftsgeheimnisschutz ausreichend adressiert. Damit der Data

Act seine Zielsetzung erreicht, muss aber weiterhin sichergestellt werden, dass die

Beweislast beim Dateninhaber verbleibt. Sonst verhindert Bürokratie die Datennutzung.

b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen.

Die Ergänzung in Art 41a) im Hinblick darauf, wann verschlüsselte (pseudonymisierte)

Daten nicht als personenbezogene Daten gelten, ist in diesem Kontext positiv zu sehen.

Pseudonymisierte Daten sollen in der Regel nicht mehr als personenbezogen gelten.

Dies würde die Datenverarbeitung bei weniger risikoreichen KI-Anwendungen in

Handwerksbetrieben wesentlich erleichtern.

Positiv ist die Einführung von Artikel 88c. Er stellt klar, dass sich Unternehmen auf

berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6(1)(f) DSGVO berufen können. Es muss möglich

sein, personenbezogene Daten für das Training, das Testen und die Validierung von

KI-Systemen und -Modellen zu verarbeiten.

c) Plattform to Business-Verordnung (P2B)

Die Prinzipien der P2B-Verordnung müssen beibehalten werden.

Gerade für Handwerksbetriebe und KMU sind die Schutzvorschriften bei P2B wichtig: Sie

beugen unerwarteten Kontosperrungen, intransparenten Rankings und willkürlichen

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Nicht alle P2B-Schutzvorschriften gehen in der Regulierung digitaler Märkte (Digital

Services Act, DSA, und Digital Markets Act, DMA) auf. Zudem betreffen diese nur große

Plattformen. Eine komplette Abschaffung der P2B-Vorschriften würde daher

Gesetzeslücken schaffen, die sich vor allem auf Handwerksbetriebe negativ auswirken

würden.

Digitaler Omnibus: Fairen Datenzugang

sichern, Datenverarbeitung erleichtern!

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 ein Paket zur Konsolidierung des digitalen

Rechtsrahmens vorgelegt. Dieser „Digitale Omnibus“ zu Daten und zur Datenschutz-

Grundverordnung soll gewährleisten, dass es im EU-Binnenmarkt eine einheitliche

Rechtsgrundlage für die Nutzung und Weitergabe von Daten gibt.

Brüssel, 30.03.2026

Einführung

Das deutsche Handwerk begrüßt das Ziel der EU-Kommission, die Belastungen für

Handwerksbetriebe und KMU auf europäischer Ebene um 35 Prozent zu reduzieren. Der

Omnibus-Vorschlag der Kommission ist hierzu ein Baustein. Er sieht eine Reihe von

Anpassungen vor, die unter anderem das Europäische Datenschutzgesetz „Data Act“, die

e-Privacy Richtlinie, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das KI-Gesetz

betreffen. Ziel ist es, die Umsetzung zu erleichtern und das regulatorische Umfeld für

KMU berechenbarer und innovationsfreundlicher zu gestalten.

Der Reformprozess darf nicht dazu missbraucht werden, einem Großteil der Wirtschaft,

vornehmlich KMU, wichtige Rechtsgrundlagen für eine fairen Wettbewerb zu entziehen.

Forderungen für das Gesetzgebungsverfahren

a) Data Act

Die folgenden Änderungen im Data Act unterminieren die ursprüngliche Zielsetzung und

Zweckmäßigkeit des Data Acts. Sie sind unnötig, denn sie würden uns hinter den bereits

erreichten Stand zurückwerfen. Einschränkungen beim Data Act gilt es zu verhindern.

Der neue für Artikel 2 vorgeschlagene Absatz 4 c vereinfacht nicht, sondern legt nahe,

dass das Herunterladen von Daten nicht notwendigerweise im Datenzugang beinhaltet

ist. Eine solche reine Ansichts-Variante (read only) wäre für Handwerksbetriebe jedoch

unzureichend. Dateninhaber könnten dann verhindern, dass Nutzer und Drittanbieter

die Daten transferieren und verarbeiten können.

Betriebe als Nutzer von vernetzten Geräten müssen in die Lage versetzt werden, diese

Daten auch übertragen oder herunterladen zu können. Ansonsten bleibt der

Datenzugang ein rein theoretischer und somit zwecklos.Die vorgesehene Regelung zum erweiterten Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Artikel

4(§8) und 5(§11) schafft einen pauschalen Vorwand, um Daten zurückzuhalten. Bereits

ein vermutetes Risiko bei Drittlandübertragungen könnte die Datenweitergabe stoppen.

Bereits jetzt ist der Geschäftsgeheimnisschutz ausreichend adressiert. Damit der Data

Act seine Zielsetzung erreicht, muss aber weiterhin sichergestellt werden, dass die

Beweislast beim Dateninhaber verbleibt. Sonst verhindert Bürokratie die Datennutzung.

b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen.

Die Ergänzung in Art 41a) im Hinblick darauf, wann verschlüsselte (pseudonymisierte)

Daten nicht als personenbezogene Daten gelten, ist in diesem Kontext positiv zu sehen.

Pseudonymisierte Daten sollen in der Regel nicht mehr als personenbezogen gelten.

Dies würde die Datenverarbeitung bei weniger risikoreichen KI-Anwendungen in

Handwerksbetrieben wesentlich erleichtern.

Positiv ist die Einführung von Artikel 88c. Er stellt klar, dass sich Unternehmen auf

berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6(1)(f) DSGVO berufen können. Es muss möglich

sein, personenbezogene Daten für das Training, das Testen und die Validierung von

KI-Systemen und -Modellen zu verarbeiten.

c) Plattform to Business-Verordnung (P2B)

Die Prinzipien der P2B-Verordnung müssen beibehalten werden.

Gerade für Handwerksbetriebe und KMU sind die Schutzvorschriften bei P2B wichtig: Sie

beugen unerwarteten Kontosperrungen, intransparenten Rankings und willkürlichen

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Nicht alle P2B-Schutzvorschriften gehen in der Regulierung digitaler Märkte (Digital

Services Act, DSA, und Digital Markets Act, DMA) auf. Zudem betreffen diese nur große

Plattformen. Eine komplette Abschaffung der P2B-Vorschriften würde daher

Gesetzeslücken schaffen, die sich vor allem auf Handwerksbetriebe negativ auswirken

würden.