Arbeitsgemeinschaft Selbständige in der SPD, AGS:

Für eine soziale, nachhaltige und ökologische Wirtschaft

Aufgelesen

Veröffentlicht am 11.02.2019 in Bundespolitik

ZDH-KOMPAKT, Feb. 2019:

Ende Dezember 2018 hat das Bundeskabinett die Entwürfe für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz und für ein Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung beschlossen. Wie das Handwerk diese bewertet und welche Anpassungen am Gesetzentwurf aus Sicht des Handwerks notwendig sind, darüber informiert beiliegendes ZDH-Kompakt.

 

 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

HINTERGRUND 

Am 19. Dezember 2018 hat das Bundeskabinett die Entwürfe für ein Fach- kräfteeinwanderungsgesetz und für ein Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung beschlossen. Nach dem gegenwärtigen Gesetzgebungszeitplan sollen die Beratungen im Bundesrat und Bundestag im Frühjahr 2019 beginnen. Anvisiert wird eine Verabschiedung der Gesetze zur Mitte des Jahres mit einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2020. 

BEWERTUNG

Mit den beiden Gesetzentwürfen werden die Weichen für ein modernes Ein- wanderungsrecht gestellt. Das jetzt vorgelegte Regelwerk ist ein wichtiger Bau- stein, um die zunehmende Knappheit an Fachkräften in Deutschland zukünftig zumindest zu lindern. Für das personalintensive Handwerk ist dabei von beson- derer Bedeutung, dass mit den folgenden Regelungen die Einwanderung beruf- lich qualifizierter Fachkräfte deutlich erleichtert wird: 

  •  Grundsätzlicher Verzicht auf die Vorrangprüfung 
  •  Wegfall der Beschränkung auf Engpassberufe 
  •  Möglichkeit der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche auch für beruflich qualifizierte  Fachkräfte (§ 20 AufenthG-E) 
  •  Schaffung einer Rechtsgrundlage für bilaterale Vermittlungsabsprachen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und ausländischen Arbeits-  verwaltungen (§ 16d Absatz 4 AufenthG-E). 

Mit dem Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung werden die bislang        über das Aufenthaltsgesetz verteilten Vorschriften über den Zugang von geduldeten Flüchtlingen zu Ausbildung und Beschäftigung transparenter geregelt. 

WAS IST ZU TUN? 

Damit die Betriebe des Handwerks die sich aus den beiden Gesetzentwürfen ergebenden Chancen für eine Beschäftigung von Ausländern auch tatsächlich nutzen können, bedarf es aus Sicht des Handwerks noch folgender rechtlicher und administrativer Anpassungen. 

Für das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: 

  • Der Aufenthaltstitel in § 17 Abs. 1 FEG zur Suche eines Ausbildungsplatzes darf nicht an des Vorliegen eines ausländischen Schulabschlusses geknüpft werden, der in Deutschland zum Hochschulzugang berechtigt. Der Nachweis eines Schulabschlusses, der mit einer deutschen mittleren Reife vergleichbar ist, muss genügen. 
  • Die zu begrüßende Erweiterung des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche auf beruflich Qualifizierte muss um flankierende Probearbeiten von bis zu zwanzig Stunden je Woche erweitert und nicht wie derzeit auf zehn Wo- chenstunden begrenzt werden. 
  • Überprüfung der geforderten, zum Teil prohibitiv hohen, Deutschkenntnisniveaus in vielen Aufenthaltsregelungen. So wünschenswert gute Deutschkenntnisse aus betrieblicher und gesellschaftlicher Sicht sind, so sollten sie als Zuzugsvoraussetzung nicht zu hoch angesetzt werden, um Einwanderern die Chance zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse während ihres Aufenthalts in Deutschland einzuräumen. 
  • Schaffung zentraler Ausländerbehörden in allen Bundesländern, um Ver- waltungsabläufe und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen. 
  • Schaffung von KMU-Anlaufstellen in Ausländerbehörden, um dem besonderen Informationsbedarf kleiner Unternehmen in aufenthaltsrechtli- chen Fragen gerecht werden zu können. 
  • Beschleunigte Vergabe von Visa vor allem in solchen Auslands- vertretungen mit einem erhöhten Aufkommen von Visumsanträgen zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung.  

​​​​​​​      Für das Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung: 

  • Verzicht auf Ausnahmeregelungen, die eine unangemessen restriktive Handhabung des Gesetzes durch die Ausländerbehörden einiger Bundesländer ermöglichen.
  • Bundesweit einheitliche und rechtssichere Anwendung der Regelungen, um einen Flickenteppich unterschiedlicher Auslegungen zu vermeiden.

FAZIT

Die beiden Gesetzentwürfe stellen eine insgesamt ausgewogene Balance zwischen arbeitsmarkt- und asyl- bzw. sicherheitspolitischen Anforderungen her. Diese sachdienliche Ausgewogenheit gilt es im parlamentarischen Verfahren zu wahren. Darüber hinaus ist eine einwanderungsfreundliche Umsetzung der Regelungen im anschließenden Verwaltungsvollzug sicherzustellen. 

 

Stand: 11. Februar 2019 Verantwortlich: Jan Dannenbring. Telefon: 030 20619 182