Arbeitsgemeinschaft Selbständige in der SPD, AGS:

Für eine soziale, nachhaltige und ökologische Wirtschaft

EU-Gerichtshof gegen Datenspeicherung

Veröffentlicht am 20.01.2024 in Arbeit und Wirtschaft

Der Europäischer Gerichtshof bestätigt Position der AGS und der ASJ Berlin

Die Arbeitsgemeinschaft Selbständiger in der SPD (AGS) begrüßt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Wirtschaftsauskunfteien, wie der Schufa oder der Creditreform, die Speicherung und Weiterleitung einer Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nach der Löschung in öffentlichen Registern nunmehr untersagt. Damit hat das Gericht die Position der AGS und der ASJ Berlin, die sich schon 2021 öffentlich gegen die Speicherung und Weitergabe dieser Daten wendete, endlich bestätigt.

 

Das deutsche Insolvenzrecht sieht in §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO) vor, dass natürlichen Personen nach einer Insolvenz und einem Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert seit dem 1.10.2020 grundsätzlich drei Jahre und gibt redlichen Schuldnern die Chance, sich aus der Schuldenfalle zu befreien und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wieder gleichberechtigt am Wirtschaftsleben teilzunehmen. 

Die erteilte Restschuldbefreiung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO) und ist nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Befreiung zu löschen (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 InsoBekVO). Trotzdem haben Wirtschaftsauskunfteien diese Daten drei Jahre weiter gespeichert und bei Anfragen ihrer Kunden weitergeleitet.

Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 – (Pressemitteilung Nr. 186/23) in einem dort anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren dieselbe Position vertreten wie die AGS und die ASJ Berlin. 

Dazu erklärt Christian Oestmann, Landesvorsitzender Berlin der ASJ:

„Das Urteil bestätigt die Position der ASJ und stärkt die Rechte redlicher Schuldner. Nach erfolgreicher Durchführung des belastenden Restschuldbefreiungsverfahrens müssen die Menschen ohne Ausgrenzung am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Die mit der langen Speicherung und Weitergabe der Daten verbundene Diskriminierung entwertete das Restschuldbefreiungsverfahren und ist unzulässig.“

Eine Speicherung entgegen dem Urteil setzt die Wirtschaftsauskunfteien möglichen Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung. aus.