Arbeitsgemeinschaft Selbständige in der SPD, AGS:

Für eine soziale, nachhaltige und ökologische Wirtschaft

50 Jahre Berufsbildungsgesetz

Veröffentlicht am 04.09.2019 in Arbeit und Wirtschaft

Das Berufsbildungsgesetz,  BBiG ist eine der rechtlichen Grundlagen für die Duale Ausbildung. 

Es feiert sein 50-jähriges Bestehen. Ein Grund dafür, zu berichten, wie der Tentralverband des Deutschen Handwerks, ZDH zu diesem Gesetz steht. 

Aus "ZDH KOMPAKT", Ausgabe September 2019

50 Jahre Berufsbildungsgesetz – Fundament der Berufsbildung weiterentwickeln und stärken

HINTERGRUND

Das am 1. September 1969 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Berufsbildungsvorschriften in der Handwerksordnung (HwO) stellen die rechtliche Grund- lage für die Duale Ausbildung und die Höhere Berufsbildung dar. Sie regeln u. a. die Beziehungen zwischen Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden, ermächtigen den Bund, Aus- und Fortbildungsordnungen zu schaffen und stellen die Mitwirkung der Sozialpartner, insbesondere in den Gremien des Bundesinstituts für Berufsbildung, sicher. Den Kammern werden durch BBiG und HwO die Verantwortung für Berufsprüfungen und Qualitätssicherungsaufgaben übertragen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des BBiG zeigt, dass die Schaffung einer Rechtsordnung für die Berufsbildung in den 60er Jahren keine Selbstverständlichkeit war. Heute wird das BBiG geschätzt, weil es verlässliche und faire Rechte und Pflichten aller Akteure schafft und die Qualität der Beruflichen Bildung sichert. Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Kammern gestalten das kodifizierte Berufsbildungssystem mit und sorgen für seine Weiterentwicklung in einer dynamischen Arbeitswelt.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Nachdem das BBiG im Jahr 2005 durch das Berufsbildungsreformgesetz in einzelnen Bereichen an die Bedürfnisse einer modernen Arbeitswelt angepasst wurde, hat die Große Koalition beschlossen, in dieser Legislaturperiode weitere Änderungen vorzunehmen. Der Regierungsentwurf für das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) wird mit den folgenden Schwerpunkten in den kommenden Wochen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beraten:

1. Einführung einer Mindestausbildungsvergütung

Alle Ausbildungsbetriebe, unabhängig von Größe, Lage und Branche, werden ab 2020 verpflichtet, Auszubildenden im ersten Lehrjahr mindestens eine Vergütung in Höhe von 515 €/Monat, mit progressiver Steigerung in den Folgejahren, zu zahlen.

2. Abnahme von Berufsprüfungen

Prüfungen sollen künftig nicht nur von den Prüfungsausschussmitgliedern, sondern auch von Personen, die Mitglied einer Prüferdelegation sind, abgenommen werden können. Zugleich wird bei der Abnahme von praktischen Prüfungen grundsätzlich am 3-Prüfer- Prinzip festgehalten. Für charakteristische Prüfungsformen in der Berufsbildung werden damit Möglichkeiten zur Einsparung von Prüferressourcen weitestgehend ausgeschlossen.

3. Einführung von Fortbildungsstufen und neuen Fortbildungsabschlussbezeichnungen Die berufliche Fortbildung soll durch die Einführung von drei Stufen und dafür vorgesehenen Abschlussbezeichnungen (Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional) als Marke gestärkt und öffentlich sichtbarer gemacht werden.

BEWERTUNG

1. Mindestausbildungsvergütung (MiAV)

Eine staatlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung ist ein Eingriff in die Betriebs- und Tarifautonomie. Sie stellt zudem für strukturschwache Regionen und einige Gewerke eine erhebliche Zusatzbelastung dar. Es herrscht in vielen Betrieben Unverständnis darüber, dass sie für ihr großes Ausbildungsengagement auch noch bestraft werden.

2. Prüfungsabnahme

Im Handwerk sind praktische Prüfungen von zentraler Bedeutung. Sie erfordern einen zunehmenden Zeiteinsatz von den ehrenamtlichen Prüfern. Für Handwerkskammern und Innungen wird es deshalb immer schwieriger Prüfungen zu organisieren. Aktuelle Ge- setzgeberische Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, eine höhere Flexibilität herzustel- len. Das ehrenamtliche Engagement im Prüfungswesen sollte jedoch künftig entlastet werden.

3. Fortbildungsstufen

Das Handwerk begrüßt die Einführung von transparenten Fortbildungsstufen mit attrakti- ven und international verständlichen Bezeichnungen, die bewährte Fortbildungsab- schlussbezeichnungen wie z. B. „Handwerksmeister/in“ ergänzen.

WAS ZU TUN IST

Die Bedürfnisse von Handwerksunternehmen sowie ehrenamtlich Prüfenden müssen stärker berücksichtigt werden. Im Interesse dieser Akteure fordert der ZDH:

1. Wichtig ist, dass neben einer Mindestausbildungsvergütung durch das BBiMoG keine weiteren Belastungen für KMU geschaffen werden. Auch muss es Entlastungen an anderer Stelle geben. Systemgerecht und praktikabel wären etwa Korrekturen im Sozialrecht (Gesundheits-, Pflege und Unfallversicherung). Damit würden nicht nur Arbeitgeber und Auszubildende entlastet. Es würde auch ein wichtiges Signal für gelebte Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung gesetzt.

2. Um ehrenamtlich Prüfende zu entlasten, muss das 2-Prüfer-Prinzip in der Berufsbildung vergleichbar mit vielen Hochschulprüfungen umfassenderen Einzug erhalten.

3. Um die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung zum Ausdruck zu bringen, müssen die vorgeschlagenen Fortbildungsstufenbezeichnungen zügig eingeführt werden.

Stand: 1. September 2019

Verantwortlich: Dr. Volker Born, Leiter der Abteilung Beruflich Bildung Telefon: 030 206 19 300